Rn. 793

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Wenn der externe Versorgungsträger, also der Lebensversicherer bei der Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds oder die Unterstützungskasse, hinreichend und rechtzeitig dotiert worden ist und auch die versprochenen Versorgungsleistungen tatsächlich an den Versorgungsberechtigten erbringt, hat das UN sein mittelbares Altersversorgungsversprechen erfüllt. In diesen Fällen berührt das Versorgungsversprechen nur die GuV des UN. Die Aufwendungen für die Dotierung sind periodengerecht in der GuV unter der Position "Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 lit. b) (GKV); vgl. auch § 285 Nr. 8 lit. b) (UKV)) zu erfassen.

 

Rn. 794

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Anders liegen die Dinge, wenn das UN nicht rechtzeitig den erforderlichen Aufwand für die versprochene Altersversorgung betreibt. Dann muss das UN die nicht geleisteten Aufwendungen an den externen Versorgungsträger nachzahlen. Die hieraus resultierende Verpflichtung kann entweder in der Bilanz erfasst werden, weil eine Deckungslücke beim externen Versorgungsträger hinsichtlich des zugesagten Leistungsumfanges entsteht. Es ist laut Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB aber auch zulässig, diese Einstandspflicht nicht zu passivieren und ihre Existenz und den Wert dieser Einstandspflicht nur im Anhang anzugeben (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB i. V. m. dessen Abs. 2). Diese gesetzliche Regelung ist im Hinblick auf die Bilanzwahrheit zu bemängeln, da die Nichtpassivierung den Abschlussadressaten in die Irre führen kann und zudem nicht sicher ist, dass er durch eine Anhangangabe die Nichtpassivierung erkennt. Denn Anhangangaben sind nur für KapG und ihnen gleichgestellte Gesellschaften zu machen, nicht jedoch bei bestimmten PersG oder Einzelkaufleuten.

 

Rn. 795

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Das UN muss eine Unterdeckung der Versorgungsverpflichtung selbst dann passivieren oder im Anhang angeben, wenn es den Versorgungsträger in der Vergangenheit hinreichend dotiert hat. Es ist ja denkbar, dass der externe Versorgungsträger die Mittel nicht gut angelegt hat und deswegen der Versorgungsberechtigte das Zugesagte nicht voll erhält. Der Gesetzgeber sieht das UN laut § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG selbst in diesem Fall noch in der Pflicht.

Denn jene Vorschrift besagt, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der Leistungen auch dann einstehen muss, "wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt", sondern im Wege einer mittelbaren Versorgungszusage. Der Arbeitgeber haftet für die zugesagten Leistungen verschuldensunabhängig, also auch dann, wenn er in der Vergangenheit den externen Versorgungsträger hinreichend dotierte. Dies gilt allerdings nicht für "reine Beitragszusage[n]" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG), die der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in das BetrAVG eingeführt hat (vgl. BetrAVG-Komm. (2018/I), § 1, Rn. 42.1ff.).

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