Rn. 116

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung stellt das zentrale Tatbestandsmerkmal dar, und zwar sowohl für den Unterordnungs- als auch Gleichordnungskonzern. Im Gesetz selbst ist der Begriff der einheitlichen Leitung allerdings nicht definiert. Wegen der großen Vielfalt der in der Praxis anzutreffenden Konzerngestaltungen erschien es dem Gesetzgeber nicht ratsam, die an die einheitliche Leitung zu stellenden Anforderungen gesetzlich zu fixieren (vgl. KonzernR (2019), § 18 AktG, Rn. 9). Ein wesentliches Erfordernis für den Konzernbegriff ist es, dass die einheitliche Leitung tatsächlich ausgeübt wird. Ob eine einheitliche Leitung ausgeübt wird, muss daher zumindest für den faktischen Konzern von Fall zu Fall untersucht werden (vgl. dies etwa trotz Mehrheitsbeteiligung an zwei Gesellschaften verneinend OLG Thüringen, Beschluß vom 07.04.1998, 8 W 15/98 (1), NZG 1998, S. 858ff.). Die Beantwortung dieser Frage kann hier im Gegensatz zur Abhängigkeit i. S. d. § 17 AktG nur aus der Sicht des unmittelbar die Leitung betreibenden UN erfolgen. Lediglich aus der Leitungsperspektive lässt sich erkennen, ob die Ausübung der einheitlichen Leitung nur eine Einzelmaßnahme darstellt oder eine Gesamtkonzeption beinhaltet (vgl. AktG-GroßKomm. (2017), § 18, Rn. 21). Zur Bestimmung von Begriff und Umfang der einheitlichen Leitung konkurrieren i.W. zwei unterschiedliche Auffassungen miteinander, die in der Literatur üblicherweise als enger oder weiter Konzernbegriff bezeichnet werden (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 12ff.; Hüffer-AktG (2022), § 18, Rn. 9; MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 28ff.; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 70; WP-HB (2021), Rn. C 137).

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