Rn. 15

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Dieser Tatbestand liegt dann vor, wenn die HV eine Erhöhung des gez. Kap. zu folgenden – erschöpfend aufgezählten – Zwecken beschließt:

- Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen;
- Vorbereitung von UN-Zusammenschlüssen;
- Gewährung von Bezugsrechten an AN und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen UN im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungs-Beschl.

Das bedingte Kap. darf 50 v. H. bzw. bei einer Erhöhung zum Zweck der Bezugsrechtsgewährung 10 v. H. des zum Zeitpunkt der Beschl.-Fassung über die bedingte Kap.-Erhöhung vorhandenen Grund-Kap. nicht übersteigen (vgl. § 192 Abs. 3 AktG). Nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AktG ist es vom Zeitpunkt der Beschl.-Fassung an mit dem Nennbetrag beim gez. Kap. zu vermerken, soweit die Aktien noch nicht begeben wurden. Mit der Ausgabe der Bezugsaktien, die erst nach der Eintragung des Beschl. über die bedingte Kap.-Erhöhung im Handelsregister erfolgen kann (vgl. § 197 AktG), gilt das gez. Kap. als erhöht (vgl. § 200 AktG); von diesem Zeitpunkt an ist das erhöhte gez. Kap. bilanziell auszuweisen. Gleichzeitig ist der Vermerk beim gez. Kap. um den Nennbetrag der ausgegebenen Aktien bzw. den rechnerischen Anteil der ausgegebenen Stückaktien zu kürzen. Nach § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG sind im Anh. Angaben zu Zahl und Nennbetrag der im GJ gez. Aktien aus der bedingten Kap.-Erhöhung zu machen.

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