Rn. 23

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Verlangt der Treugeber ausdrücklich Auskunft über den Stand der Geschäfte, so ist der Treuhänder zur Auskunft verpflichtet. Die Berichterstattung kann sich auf die Beantwortung einzelner Fragen beschränken, sich aber auch auf die vollständige Darstellung des Stands des Treuhandauftrags erstrecken. In vielen Fällen ist hierzu ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB erforderlich. Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Verzeichnisses, muss der Treuhänder eidesstattlich versichern, dass dieses vollständig ist und ordnungsgemäß erstellt wurde, sofern die Angelegenheit von größerer Bedeutung ist (vgl. § 260 Abs. 2 BGB). Zur Vorlage von Belegen besteht dabei im Gegensatz zur RL-Pflicht kein Zwang. Hat der Treugeber an der Auskunft kein vernünftiges Interesse (vgl. § 226 BGB) oder ist dieses so unbedeutend, dass es in keinem Verhältnis zum Aufwand der Auskunftserteilung steht, darf der Treuhänder die Auskunft verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1984, IVa ZR 106/82, MDR 1985, S. 31f.). Erhält der Treugeber regelmäßig Informationen, so werden zusätzliche Auskünfte nur in Sonderfällen erforderlich sein.

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