Rn. 3

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 242 Abs. 3 besteht der JA für alle Kaufleute grds. aus der Bilanz und der GuV. § 264 Abs. 1 Satz 1 verlangt für KapG, dass der JA darüber hinaus um einen Anhang gemäß den §§ 284288 erweitert wird. Der Anhang ist somit Teil des JA der KapG. Bilanz, GuV und Anhang sind als "eine Einheit" (§ 264 Abs. 1 Satz 1) zu sehen. Neben diesem um den Anhang erweiterten JA müssen große und mittelgroße KapG gemäß § 264 Abs. 1 zusätzlich einen Lagebericht aufstellen.

Neben den KapG und den unter § 264a fallenden PersG haben auch eG nach § 336 Abs. 1 einen Anhang und einen Lagebericht aufzustellen. Allerdings brauchen kleine eG gemäß § 336 Abs. 2 i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 4 ebenso wie kleine KapG keinen Lagebericht aufzustellen. Darüber hinaus dürfen gemäß § 336 Abs. 2 Satz 3 eG, die die Merkmale für Kleinst-KapG nach § 267a Abs. 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), die Erleichterungen für Kleinst-KapG nach näherer Maßgabe des § 337 Abs. 4 und § 338 Abs. 4 anwenden. Die Aufstellung eines Anhangs und Lageberichts ist auch vorgeschrieben für UN, die nach dem PublG RL-pflichtig sind, soweit sie nicht in der Rechtsform der PersG oder des Einzelkaufmanns geführt werden (vgl. § 5 Abs. 2 PublG). Überdies verpflichtet § 5 Abs. 2a PublG UN, die in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind, den JA um einen Anhang zu erweitern sowie einen Lagebericht aufzustellen. Ferner haben sie den JA gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 um eine KFR sowie einen EK-Spiegel zu ergänzen. Sie dürfen den JA mit einer Segmentberichterstattung vervollständigen. Ebenso haben Kreditinstitute und Versicherungs-UN – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – auch dann einen Anhang und Lagebericht aufzustellen, wenn sie nicht in der Rechtsform einer KapG geführt werden (vgl. §§ 340a Abs. 1, 341a Abs. 1).

AG, KGaA und SE müssen bei der Aufstellung des Anhangs neben den genannten Paragrafen des HGB § 160 AktG beachten und für eG ist weiterhin § 338 relevant.

Entscheidet sich eine Kleinst-KapG gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 dagegen, einen Anhang zu erstellen, muss diese unter der Bilanz Angaben zu Haftungsverhältnissen (vgl. § 268 Abs. 7), Angaben über an Geschäftsführungs-, AR- oder Beiratsmitglieder gewährte Vorschüsse und Kredite (vgl. § 285 Nr. 9 lit. c) sowie im Falle einer AG, KGaA bzw. SE Angaben zum Bestand an eigenen Aktien (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG) machen.

 

Rn. 4

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

UN, die einen um den Anhang erweiterten JA aufzustellen haben, müssen beachten, dass sich die gesetzlichen Anforderungen, die an den JA gestellt werden, auch auf den Anhang beziehen. Das gilt für die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, aber auch für die von allen Kaufleuten zu beachtenden Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB, soweit sie für KapG nicht außer Kraft gesetzt worden sind. Die Forderung, dass der JA klar und übersichtlich sein muss (vgl. § 243 Abs. 2), betrifft somit auch den Anhang. Das gleiche gilt bspw. auch für die Vorschriften über die Aufbewahrung des JA (vgl. § 257); sie beziehen den Anhang mit ein. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind, soweit der Zweite Abschnitt keine davon abweichenden Regelungen enthält, auf alle KapG anzuwenden und durch die Erweiterung des JA gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 auch auf den Anhang auszudehnen.

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