Rn. 5

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

§ 264b ist lediglich auf PersG i. S. d. § 264a anzuwenden, also auf die dort geregelte OHG sowie KG, bei denen nicht unmittelbar oder mittelbar eine natürliche Person für die Verbindlichkeiten der bilanzierenden Gesellschaft unbeschränkt haftet. Mit dem sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) sind kap.-marktorientierte UN vom Anwendungsbereich des § 264b ausgeschlossen worden (vgl. BT-Drs. 19/29879, S. 153f.). Bereits bisher konnten diese UN infolge der Regelungen gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 WpHG die Erleichterungen regelmäßig nicht in Anspruch nehmen. Auch für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute ist § 264b gemäß § 340a Abs. 2 Satz 1 nicht (mehr) anwendbar (vgl. BT-Drs. 19/29879, S. 155f.). Bislang waren für diese UN die Erleichterungen gemäß § 264b auf die Offenlegung ihrer RL beschränkt.

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