Rn. 2

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 264a, wenn Wertpapiere des betroffenen UN zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder bereits ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264d HGB, Rn. 1). Nicht unmittelbar erfasst von § 264d werden hingegen die übrigen PersG, Einzelkaufleute und eG, auch wenn sie einen organisierten Kap.-Markt in Anspruch nehmen. Indes nehmen das PublG ebenso wie das GenG an verschiedenen Stellen Bezug auf § 264d (vgl. etwa die §§ 5 Abs. 2a, 13 Abs. 3 Satz 2 PublG sowie bedingt § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a GenG). Nimmt ein TU einen organisierten Markt durch von ihm ausgegebene Wertpapiere in Anspruch, wird ein MU dadurch nicht zu einer kap.-marktorientierten KapG, "obwohl einige Regelungen in dieser Konstellation auch auf den KA des MU ‚abfärben’" (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264d HGB, Rn. 1 (auch Zitat); MünchKomm. HGB (2020), § 264d, Rn. 3).

Eine aktuelle Übersicht der i. S. v. § 264d als kap.-marktorientierte KapG eingestuften deutschen UN kann auf der Internetseite der BaFin eingesehen werden (vgl. https://www.­bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_li_fis_enforcement.html). Diese Gesamtliste umfasst zwar auch ausländische Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind; als erster Anhaltspunkt für die Eigenschaft der ­"Kap.-Marktorientierung" ist die Liste aber gleichwohl sehr gut geeignet.

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