Rn. 36

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Durch gesetzliche Regelung kann erzwungen werden, dass die Jahresanfangsbestände (Vorträge) auf den Bestandskonten nicht mit den Wertansätzen in der vorangegangenen Schlussbilanz übereinstimmen. Das war bereits beim Übergang von der RM-Schlussbilanz auf die DM-Eröffnungsbilanz im Jahr 1948 (vgl. Wöhe (1997), S. 207) oder beim Übergang von der Schlussrechnung in Mark der DDR auf die DM-Eröffnungsbilanz nach dem Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) vom 28.07.1994 (BGBl. I 1994, S. 1843ff.; vgl. dazu von Wysocki et al., DB 1990, S. 945ff.; von Wysocki et al. (1991), S. 66) im Jahr 1990 der Fall. Bei einer solchen, speziellen gesetzlichen Regelungen unterliegenden Verfahrensweise handelt es sich jedoch nicht um einen Ausnahmefall vom Grundsatz der Wertansatzidentität. § 252 Abs. 2 kann lediglich Anwendung finden, wenn anderenfalls § 252 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten ist. Dem in § 252 Abs. 1 Nr. 1 enthaltenen Grundsatz gehen aber spezielle Regelungen vor, wie sie z. B. im DMBilG verankert waren (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 15f.).

Der Übergang von der DM-Schlussbilanz zur Euro-Eröffnungsbilanz war grds. nicht mit Änderungen der Wertverhältnisse verbunden. Es lag lediglich eine durch den (Umrechnungs-)Faktor 1,95583 festgelegte "lineare Transformation" (Währungsumrechnung) vor, die die "bisherigen Wertverhältnisse" bewahrt hat (vgl. Ehlig, DB 1999, S. 444ff.). Soweit durch die Währungsumstellung Erträge entstanden sind, z. B. aus der Umrechnung, durfte dafür übergangsweise auf der Passivseite ein "Sonderposten" gebildet werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 EGHGB). Für Aufwendungen aus der Währungsumstellung kam der Ansatz einer Bilanzierungshilfe in Betracht, allerdings nur, soweit immaterielle VG des AV geschaffen wurden (vgl. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 EGHGB; ferner auch Plewka/Schlösser, DB 1997, S. 337ff.). Mit dem BilMoG wurden Bilanzierungshilfen zwar an sich abgeschafft (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 36; des Weiteren z. B. Dörfler/Adrian, DB 2009, S. 58 (60)), allerdings blieben Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 Satz 3 EGHGB hiervon unberührt.

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