Rn. 203

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Begriff der EK wurde früher primär im internen Rechnungswesen verwendet. Hier haben EK insbesondere in jenem Teilbereich der Kostenrechnung Bedeutung erlangt, der als Kostenträgerstückrechnung bezeichnet wird und dessen Aufgabe darin besteht, die "Kosten zu ermitteln, die auf die einzelnen Produkt- oder Auftragseinheiten entfallen" (Kilger (1992), S. 265). Der EK-Begriff beinhaltet darüber hinaus eine enge Verbindung zur Zuschlagskalkulation als einem bestimmten Kalkulationsverfahren der Kostenträgerstückrechnung. "Zuschlagskalkulationen sind dadurch gekennzeichnet, daß stets eine Trennung von Einzel- und Gemeinkosten vorgenommen wird. Während man die Einzelkosten den Leistungen direkt zurechnet, werden die Gemeinkosten mit Hilfe von Kalkulationssätzen zugeschlagen" (Haberstock (1982), S. 102). Daneben kommt dem Begriffspaar "EK" und "GK" auch in der praxisrelevanten Gestaltung der DB-Rechnung Bedeutung zu.

 

Rn. 204

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Sämtliche anderen Kalkulationsverfahren, die den rechnerischen Aufbau einer Kalkulation determinieren (vgl. Kilger (1992), S. 305), setzen in ihrer Grundform eine solche Trennung zwischen EK und GK nicht voraus; eine solche Unterteilung ist bei allen anderen Kalkulationsverfahren unbekannt. Die Divisionskalkulation z. B. dient der Ermittlung der Stückkosten absatzbestimmter Produkte. Ohne "Trennung der Kosten in Einzel- und Gemeinkosten werden die für eine Produktart angefallenen Kosten mit Hilfe geeigneter Bezugsgrößen (Zuschlagsbasen oder Divisoren) zugerechnet" (Kloock, in: LdB (2004), S. 144); auch bei der Äquivalenzziffernkalkulation werden die Gesamtkosten der Periode auf die Gesamtzahl der Rechnungseinheiten bezogen (vgl. HdJ, Abt. I/5 (2020), Rn. 115).

 

Rn. 205

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung eines Kalkulationsverfahrens, das nicht der Zuschlagskalkulation entspricht und somit keine exakte Trennung von EK und GK zulässt, überhaupt zur Ermittlung der bilanziellen HK verwendet werden kann. Prinzipiell kann festgestellt werden, dass sämtliche Kalkulationsverfahren, die die notwendigen Korrekturen der kostenrechnerischen Werte hin zu den bilanziellen Werten ermöglichen, vom Grundsatz her den bilanziellen Anforderungen genügen (vgl. auch HdJ, Abt. I/5 (2020), Rn. 115 f.). Dies gilt z. B. uneingeschränkt sowohl für die Divisions- als auch Äquivalenzziffernkalkulation, sofern die Bestimmung der Wertobergrenze der HK angestrebt wird. Probleme können sich u. U. bei Anwendung der Prozesskostenrechnung ergeben (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 385).

 

Rn. 206

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Divisions- und Äquivalenzziffernkalkulation versagten jedoch bei der Fixierung des gesetzlich zulässigen Mindestumfangs der HK, sofern diese Kalkulationsverfahren lediglich entsprechend ihren arteigenen Anforderungen ausgestaltet sind und keine Sonderrechnungen in Form von Teil- oder Partialkostenrechnungen (vgl. Kern (1984), S. 120f., 136f.) vorgenommen werden. Dieses Problem ergibt sich hinsichtlich der gesetzlichen Zulässigkeit durch die Einbeziehungspflicht für fertigungsbezogene GK so nicht mehr. Bemerkenswert ist jedoch in jedem Fall, dass der Gesetzgeber durch den Wortlaut des § 255 Abs. 2 eindeutig eine bestimmte Form der Kostenträgerstückrechnung präferierte. Allerdings wird in allen entscheidungsorientierten Teilkostenrechnungssystemen eine Unterscheidung von EK und GK vorgenommen.

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