Rn. 60

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Einzelfallprüfungen (Test of Details) umfassen die Anwendung einer oder mehrerer Prüfungstechniken, wie etwa:

(1) Einsichtnahme in Dokumente und Inaugenscheinnahme von VG,
(2) Beobachtung von Prozessen oder Verfahren,
(3) Erlangung externer Bestätigungen (z. B. Transaktions-, Salden-, Bank- oder RA-Bestätigungen) und Erklärungen,
(4) Nachrechnen von Dokumenten oder Aufzeichnungen,
(5) Nachvollziehen von Verfahren und Kontrollen,
(4) analytische Prüfungshandlungen von finanziellen und nichtfinanziellen Daten sowie
(5) Befragung(en) in Bezug auf einzelne Sachverhalte oder Transaktionen (vgl. ISA [DE] 500 (2020), Rn. A14ff.).

Um hinreichend sichere und genaue sowie angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, sollte sich der AP nicht allein auf mündliche Befragungen stützen; vielmehr ist zu empfehlen, die Prüfungsnachweise in schriftlicher Form einzuholen, da diese verlässlicher sind als mündliche Auskünfte und Erläuterungen. Um verlässlichere Prüfungsnachweise zu erlangen, sollten zudem neben internen Nachweisen auch externe Informationsquellen herangezogen werden (vgl. ISA [DE] 500 (2020), Rn. A34a. ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 317 HGB, Rn. 221).

 

Rn. 61

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Einzelfallprüfungen dienen dazu, ein Urteil darüber zu gewinnen, ob die im Abschluss eines UN ausgewiesenen VG und Schulden auch tatsächlich vorhanden, zutreffend bewertet und ausgewiesen sind sowie alle vorhandenen VG und Schulden auch im Abschluss des UN aufgeführt wurden (vgl. WP-HB (2023), Rn. L 906). Die Einzelfallprüfungen bilden das Kernstück der AP, denn Gegenstand dieser Prüfungen sind Buchführung, Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht (vgl. §§ 242, 264 und 316) sowie für kap.-marktorientierte UN, die nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind, die KFR, der EK-Spiegel und ggf. die fakultativ erstellte Segmentberichterstattung. Bei Konzernen sind ferner Konzern-KFR, Konzern-EK-Spiegel sowie eine ggf. freiwillig erstellte Segmentberichterstattung in die Einzelfallprüfung mit einzubeziehen.

Mit Einzelfallprüfungen lassen sich Informationen gewinnen, die andere Prüfungen nicht liefern können. Im Vergleich zur Prüfung des IKS gilt dies v.a. hinsichtlich folgender Punkte:

(1) Der AP kann sich damit überzeugen, ob die Schwachstellen des IKS tatsächlich zu wesentlichen Falschaussagen geführt haben.
(2)

Ein angemessen aufgebautes und zuverlässig arbeitendes IKS vermindert zwar die Wahrscheinlichkeit von Fehlern im JA, kann deren Existenz allerdings nicht völlig ausschließen, denn:

  • bei von Menschen durchgeführten Kontroll- und Korrekturhandlungen treten Fehler auch bei sorgfältiger Arbeit auf, so dass ein IKS nie mit einer Zuverlässigkeit von 100 % arbeitet,
  • Mitarbeiter können bei detaillierter Kenntnis des IKS einzelne Kontrollen umgehen und damit außer Kraft setzen und
  • manche Fehler werden durch das IKS nicht erfasst. Hierzu gehören z. B. von der UN-Leitung vorgenommene unzulässige Ansätze, Bewertungen und Ausweise im JA, weil für derartige Fehler im IKS keine Kontrollen installiert werden können ((sog. Management Override of Controls); vgl. zu weiteren Grenzen ISA [DE] 200 (2022), Rn. A47ff.).

Insofern bedarf es stets auch der Einzelfallprüfungen, um einerseits jene Bereiche der RL eines UN zu prüfen, die nicht durch das IKS erfasst werden, und andererseits festzustellen, ob die bei der Aufbau- und Funktionsprüfung ermittelten Stärken des IKS tatsächlich zu einer korrekten Erfassung und Verarbeitung der Geschäftsvorfälle geführt haben. Zur Auswahl der zu prüfenden Elemente, um Prüfungsnachweise aus Einzelfallprüfungen zu erlangen, besitzt der AP mit der Vollerhebung, der Auswahl bestimmter Elemente sowie der Stichprobenprüfungen drei Möglichkeiten.

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