Rn. 16

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand gehört das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers. Folglich hat der Treugeber bei Insolvenz des Treuhänders ein Aussonderungsrecht des Treuhandvermögens (vgl. § 47 InsO). Im Fall der Zwangsvollstreckung in das Treugut durch Gläubiger des Treuhänders kann der Treugeber der Pfändung von Treugut widersprechen. Durch die Möglichkeit der "Drittwiderspruchsklage" nach § 771 ZPO kann er erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Pfändung aufgehoben wird.

 

Rn. 17

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand stehen dem Treugeber (Sicherungsgeber = Kreditnehmer) die Rechte nach § 47 InsO und § 771 ZPO dann zu, wenn er den Treuhänder (Sicherungsnehmer = Kreditgeber) wegen dessen Forderung befriedigt hat und somit entweder die auflösende Bedingung des Treuhandverhältnisses eingetreten oder der Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungsguts mit der Folge entstanden ist, dass aus der eigennützigen eine uneigennützige Treuhandschaft geworden ist (vgl. Palandt (2023), § 903 BGB, Rn. 42f.; § 930 BGB, Rn. 34, 36).

 

Rn. 18

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Hat der Sicherungsgeber seinen Gläubiger dagegen noch nicht befriedigt, so ist nach h. M. bei der Einzelvollstreckung zwar die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zulässig, die Aussonderung nach § 47 InsO jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Insolvenzverwalter des Treuhänders (Kreditgebers = Sicherungsnehmers) die Herausgabe des Sicherungsguts bis zur Tilgung der gesicherten Forderung durch den Sicherungsgeber (Treugeber) verweigern kann.

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