Rn. 15

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Beim offenen Factoring zeigt der Factoring-Kunde die Abtretung seiner Leistungsforderungen an den Factor seinen Kunden (Debitoren) an. Dies erfolgt entweder durch entsprechende Schreiben an die Kunden über die Zusammenarbeit mit dem Factor, durch Hinweise auf den Rechnungen o. Ä. Die Notifikation hat zur Folge, dass der Debitor gemäß § 407 Abs. 1 BGB mit schuldbefreiender Wirkung nur noch unmittelbar an den Factor zahlen kann.

 

Rn. 16

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Beim stillen Factoring wird dem Kunden (Debitor) dagegen nicht mitgeteilt, dass die gegen ihn gerichtete Leistungsforderung abgetreten wurde. Er zahlt somit weiterhin schuldbefreiend an den Factoring-Kunden, welcher die Zahlung treuhänderisch entgegennimmt und an den Factor weiterleitet (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2014), § 246, Rn. 246). Das stille Verfahren findet man wegen der aus der Nicht-Offenlegung der Abtretung resultierenden Risiken für den Factor üblicherweise nur bei unechten Factoring-Verhältnissen.

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