Rn. 18

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Das gesamte Grundvermögen wird in einer Bilanzposition zusammengefasst. Dadurch werden zwar Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Arten des Grundvermögens vermieden. Gleichzeitig führt diese Zusammenfassung jedoch zu einem Verlust an Informationen für den externen Bilanzleser. Insbesondere ist der Bestand an unbebauten Grundstücken nicht erkennbar, wodurch bspw. die Existenz von Reservegrundstücken von einem Bilanzleser nicht festgestellt werden kann. Des Weiteren sind Bauten auf fremden Grundstücken nicht besonders kenntlich gemacht, was insbesondere wegen der besonderen juristischen Konsequenzen (rechtliches Eigentum der Bauten liegt beim Grundstückseigentümer; vgl. §§ 93f. BGB) einen beachtlichen Informationsverlust darstellt.

Wegen der Bedeutung, die den unterschiedlichen Grundstücksarten zukommt, ist auf jeden Fall ein gesonderter Ausweis zulässig (vgl. auch § 265 Abs. 5) und sollte, soweit er mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand realisiert werden kann und die einzelnen Positionen wesentlich sind, von den Bilanzierenden auch praktiziert werden. Die im gesetzlichen Gliederungsschema vorgesehene Zusammenfassung sollte demnach lediglich dahin gehend interpretiert werden, dass möglicherweise bestehende Abgrenzungsprobleme ignoriert werden können und vielmehr ein zusammengefasster Ausweis des Grundvermögens vorgenommen werden darf. Im Hinblick auf die Bilanzklarheit sollten die Bilanzierenden jedoch den gesonderten Ausweis vorziehen. Vielfach kann aber auch ein "davon"-Vermerk zielführend sein (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 78).

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