Rn. 239

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Das Geschäftsmodell des UN ist kurz zu beschreiben (vgl. § 289c Abs. 1). Damit sollen dem Adressaten Informationen vermittelt werden, die für das Verständnis der nichtfinanziellen Aspekte bedeutsam sind. Der Begriff des Geschäftsmodells wird weder im Gesetz noch in der RegB definiert. Letztere weist allerdings auf die Berichtspraxis hin, in der das Geschäftsmodell im Lagebericht oftmals kurz dargestellt wird (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 47). Solche Ausführungen orientieren sich regelmäßig an DRS 20.37. Als wesentliche Merkmale des Geschäftsmodells werden in DRS 20.37 u. a. der Geschäftszweck, die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit, die Produkte und Dienstleistungen, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie externe Einflussfaktoren für das Geschäft genannt. Zur Beschreibung des Geschäftsmodells können sich UN aber auch an dem RK des IIRC zum Integrated Reporting orientieren (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617 (621); Velte, DB 2017, S. 2813ff.; Kajüter/Herkenhoff (2021), S. 149ff.). Dieses definiert das Geschäftsmodell eines UN als System von Ressourcen (inputs), Prozessen (business activities), Produkten und Dienstleistungen (outputs) sowie den Auswirkungen (outcomes) der Geschäftstätigkeit (vgl. Kajüter/Hannen, KoR 2014, S. 75 (79)). Ähnlich definieren auch die unverbindlichen Leitlinien der EU-KOM das Geschäftsmodell eines UN: Es "gibt Auskunft darüber, wie es durch seine Produkte oder Dienstleistungen langfristig Wert schöpft und bewahrt. Das Geschäftsmodell bildet den Rahmen für den Lagebericht als Ganzes. Es liefert einen Überblick über die Unternehmensprozesse und die Grundprinzipien der Unternehmensstruktur, indem beschrieben wird, wie das Unternehmen durch seine Geschäftstätigkeit Inputs in Outputs umwandelt. Vereinfacht gesagt wird vermittelt, was ein Unternehmen tut, wie es dabei vorgeht und welchen Zweck es verfolgt" (ABl. EU, C 215/10 vom 05.07.2017). Da das Gesetz explizit eine kurze Beschreibung fordert, ist es hinreichend, auf die wesentlichen Merkmale des Geschäftsmodells einzugehen.

 

Rn. 240

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

In diversifizierten UN ist die Definition und Abgrenzung des Geschäftsmodells gelegentlich schwierig. Das Geschäftsmodell kann hier gerade darin bestehen, verschiedene Geschäftsmodelle miteinander zu verknüpfen, um dadurch Synergien zu realisieren und eine Risikodiversifikation zu erreichen. Beruht die Geschäftstätigkeit auf mehreren Geschäftsmodellen (z. B. Automobilproduktion und Finanzdienstleistungen), dann kann es erforderlich sein, die verschiedenen Geschäftsmodelle einzeln zu beschreiben und ihr Zusammenwirken darzustellen (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617 (621)).

 

Rn. 241

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Gegensatz zu der Beschreibung des Geschäftsmodells nach DRS 20.37, die für den Lagebericht nur eine Empfehlung darstellt, handelt es sich in der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289c Abs. 1 um eine Pflichtangabe. UN, die der Empfehlung nach DRS 20.37 schon bisher gefolgt sind, können diese Ausführungen, falls erforderlich, ergänzen (z. B. um die Auswirkungen des Geschäftsmodells auf nichtfinanzielle Aspekte, die Einbindung des UN in eine Lieferkette) und in der nichtfinanziellen Erklärung darauf verweisen (vgl. DRS 20.257).

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