Rn. 310

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Von der RegB (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 88) ebenso wie mehrheitlich vom Schrifttum (vgl. z. B. Bonner-HdR (2021), § 255 HGB, Rn. 203; Meyer-Landrut/Miller/Niehus (1987), §§ 238335 HGB, Rn. 235; Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 502; Staub: HGB (2021), § 255, Rn. 38; Karrenbrock, in: FS Börner (1998), S. 3 (20)) wird das Einbeziehungswahlrecht für FK-Zinsen als "Bewertungshilfe" bezeichnet. Diese Interpretation erscheint jedoch nicht sachgerecht, da dieses Wahlrecht durch den pagatorischen HK-Begriff gedeckt ist. Das Realisationsprinzip wird durch die Bindung an die im Zeitraum der Herstellung tatsächlich angefallenen FK-Zinsen nicht verletzt (vgl. HFA 1974, WPg 1974, S. 324; Hofbauer, in: FS von Wallis (1985), S. 383 (390)). Soweit die zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen für deren Aktivierung gegeben sind, unterscheiden sich Finanzierungsaufwendungen materiell nicht von den übrigen GK-Arten. Gegen ein allg. quotales Einbeziehungswahlrecht kann auch nicht glaubhaft vorgebracht werden, dass es bedenklich sei, die Höhe der HK von der Finanzierungssituation des UN abhängig zu machen; denn die HK sollen eben gerade die individuellen Verhältnisse widerspiegeln (vgl. Hofbauer, in: FS von Wallis (1985), S. 383 (390f.)). Eine Objektivierung des FK-Zinsbetrags erfolgt i. R.d. Bewertung gemäß § 253 (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 4). Schließlich spricht auch die gesetzessystematische Stellung des § 255 Abs. 3 gegen die Interpretation als "Bewertungshilfe".

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