Rn. 22

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 hat der AP das "Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenzufassen" (Herv.d. d.Verf.). Dieser Satz ist als allg. Umschreibung des Inhalts eines BV zu verstehen. Der Inhalt des BV muss das zusammengefasste Ergebnis der durchgeführten Prüfung schriftlich wiedergeben. In welchem Umfang dies zu geschehen hat, wird in § 322 Abs. 1ff. geregelt. Der Gesetzgeber schreibt Mindestbestandteile vor, die in einem nach pflichtgemäßem Ermessen des AP frei zu formulierenden BV, der grds. zugleich die Vorgaben der einschlägigen IDW PS in ihrer Funktion als GoA zu berücksichtigen hat (vgl. nur IDW PS 400 (2021), Rn. 30ff.; HdR-E, HGB § 322, Rn. 21ff.), enthalten sein müssen (vgl. Lück (1999), S. 187; Forster, WPg 1998, S. 41 (53); fernerhin Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 25).

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