Rn. 91–92

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

vorläufig frei

 

Rn. 93

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 325 müssen die offenzulegenden Unterlagen spätestens vor Ablauf von einem Jahr bzw. vier Monaten nach dem Abschlussstichtag des offenzulegenden JA an die das UN-Register führende Stelle übermittelt werden. Sofern dabei bestimmte Unterlagen i. S. d. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 108f.) nicht innerhalb dieser Fristen vorliegen, sind sie gemäß § 325 Abs. 1a Satz 2 unverzüglich nach ihrem Vorliegen vonseiten des vertretungsberechtigten Organs offenzulegen. Die Vorlage an die Gesellschafter, also die HV, ist mithin keine Voraussetzung (mehr) für die Offenlegung (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 77f.). Daraus folgt auch, dass für die Festlegung des Termins der HV kap.-marktorientierte AG, KGaA und SE nicht gezwungen sind, ihre HV innerhalb von vier Monaten durchzuführen, um den Fristen des § 325 gerecht zu werden. Lediglich für die Einberufung der HV können sich daraus Konsequenzen ergeben, da i. d. R. zur Offenlegung ein vorlagereifer JA zur Verfügung stehen wird und somit zeitgleich die Voraussetzungen für eine unverzügliche Einberufung der HV nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG erfüllt sind, was wiederum den Einberufungszeitpunkt ebenfalls nach vorne verschieben würde (vgl. Bedkowski/Kocher, AG 2007, S. 342 (342f., 344f.)).

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