Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 316 AktG will eine abhängige AG/KGaA/SE von der Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts freistellen, wenn zwischen ihr und dem sie beherrschenden UN ein GAV abgeschlossen wurde. Infolgedessen wird für diesen Fall auch die Geltung der §§ 313 bis 315 AktG aufgehoben, in denen die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch AP und AR und die Sonderprüfung der geschäftlichen Beziehungen zu dem herrschenden oder einem mit ihm verbundenen UN geregelt sind. Die in den §§ 300 bis 307 AktG vorgesehenen Regelungen bei Bestehen eines GAV wurden für den Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und Minderheitsaktionäre vom Gesetzgeber als ausreichend erachtet, so dass er für diesen Fall die sonst vorgesehene Berichtspflicht der abhängigen Gesellschaft (vgl. § 312 AktG) – und entsprechend auch die Prüfungsregelungen für den Abhängigkeitsbericht (vgl. §§ 313f. AktG) – in § 316 AktG aufhebt. Zu beachten ist, dass auch bei Bestehen eines GAV das Benachteiligungsverbot des § 311 AktG weiterhin Gültigkeit hat, da nur die §§ 312 bis 315 AktG, nicht aber auch § 311 AktG durch § 316 AktG aufgehoben werden (vgl. zur Kritik ­hieran AktG-GroßKomm. (2006), § 316, Rn. 5; Hüffer-AktG (2021), § 316, Rn. 1; KK-AktG (2004), § 316, Rn. 1).

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