Rn. 1

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Unterzeichnung dient der Bestätigung der Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit des JA. Durch die Verpflichtung zur Unterzeichnung nach § 245 wird der Kaufmann auf diese Verantwortung besonders hingewiesen (vgl. Schlegelberger (1973), § 41 HGB, Rn. 4). Zugleich ist gemäß § 416 ZPO mit der Unterschrift der Beweis erbracht, dass der Kaufmann die im JA enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, was auch im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 331 von Bedeutung sein kann. Die Unterzeichnungspflicht liegt daher v.a. im Interesse der Gläubiger. Die Unterzeichnung des JA begründet jedoch kein Schuldanerkenntnis gegenüber Gläubigern (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 16; ADS (1998), § 245, Rn. 15; Haufe HGB-Komm. (2022), § 245, Rn. 16; Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 2; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 2). Sie kann jedoch – je nach Rechtsform – Wirkungen gegenüber Mitgesellschaftern oder Gewinnbeteiligten haben, indem der Kaufmann durch seine Unterschrift unter dem JA den Anspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis der Höhe nach anerkennt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 6; zudem ADS (1998), § 245, Rn. 15, ebenso wie Haufe HGB-Komm. (2022), § 245, Rn. 16, wonach der Eintritt gesellschaftsrechtlicher Wirkungen stets Auslegungssache ist; a. A. wiederum, da weder eine gesellschaftsrechtliche noch eine anderweitige zivilrechtliche Bedeutung der Unterzeichnung sehend, Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 2, sowie Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 3).

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