Rn. 12

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Früher wurden Verstöße gegen GoB von der Regelung des § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfasst (vgl. Bonner-HdR (1986), § 256 AktG, Rn. 10). Nach der (expliziten) Kodifikation der GoB in den handelsrechtlichen Vorschriften stellt § 252 weitestgehend Bilanzierungsregeln auf. Verstöße gegen die in § 252 genannten Bestimmungen werden nun nach Maßgabe der spezielleren Abs. 4f. beurteilt (vgl. Bonner-HdR (1986), § 256 AktG, Rn. 11; zu dem konkurrierenden Verhältnis der einzelnen Regelungen HdR-E, AktG § 256, Rn. 15ff., 18ff.). Wird dagegen ein Verstoß gegen einen nicht-kodifizierten GoB festgestellt, bleibt es bei der Anwendung des Abs. 1 Nr. 1, wenn der ungeschriebene GoB keine Gliederungs- oder Bewertungsregel zum Inhalt hat und deshalb nach Maßgabe der Abs. 4 oder 5 beurteilt werden muss. Da auch die ungeschriebenen GoB über die §§ 238, 243 Gesetzesrang erhalten haben und damit Vorschriften i. S. d. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG darstellen, kann sich aber eine Nichtigkeit aus Abs. 1 Nr. 1 unter der Voraussetzung ergeben, dass der betreffende GoB, gegen den der betreffende JA verstößt, Gläubigerschutzfunktion hat.

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