Rn. 190

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Der Begriff "Verlust" ist den RL-Vorschriften fremd; außer in § 268 Abs. 3 wird dieser ­Begriff nicht weiter verwendet. Gemeint sein kann hiermit eigentlich nur der Jahresfehlbetrag bzw. die Aggregation mehrerer Jahresfehlbeträge im Verlustvortrag (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 33ff.). Der Tatbestand, dass in den RL-Vorschriften eine Vielzahl von ­Begriffen für negative Jahresergebnisse bzw. aggregierte negative Jahresergebnisse verwendet wird, kann als Ursache für die Verwendung des Begriffs "Verlust" in § 268 Abs. 3 angesehen werden. Als Verlust soll demnach allg. der Überschuss der Aufwendungen über die Erträge bezeichnet werden. Ein Zeitraum ist nicht zwingend abzugrenzen; es ist lediglich zu beachten, dass die Aufwendungen den Erträgen gegenübergestellt werden, die der wie auch immer abgegrenzten Periode unter Beachtung der geltenden Bilan­zierungsvorschriften zuzuordnen sind.

Entscheidend ist jedoch festzuhalten, dass mit dem Verlust i. S. v. § 268 Abs. 3 letztlich der sich aus den Bilanzierungsvorschriften ergebende Überschuss der Aufwendungen über die Erträge gemeint ist. Dies bedeutet insbesondere, dass hier keine Umorientierung auf andere Kap.-Erhaltungskonzeptionen als die nominelle Kap.-Erhaltung erfolgen kann; auch darf keine Ermittlung des Verlusts nach Aufdeckung sämtlicher evtl. vorhandener stiller Reserven stattfinden. Die Ermittlung eines betriebswirtschaftlichen Verlusts ist demnach nicht gefordert, sondern es ist lediglich der sich i. R.d. Bilanzierung ergebende Verlust in § 268 Abs. 3 angesprochen, wie er sich in den Posten gemäß § 266 Abs. 3 A. IV. und V. bzw. IV. in der Alternative gemäß § 268 Abs. 1 Satz 2 darstellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge