Rn. 18

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der AP-VO dürfen keine ergebnisabhängigen Honorare zwischen der zu prüfenden PIE und seinem AP vereinbart werden. Ein Prüfungshonorar gilt laut der EU-Regelung dann als ergebnisabhängig, "wenn es im Hinblick auf den Ausgang oder das Ergebnis einer Transaktion oder das Ergebnis der ausgeführten Arbeiten auf einer vorab festgelegten Basis berechnet wird." Ziel dieses Verbots ist es, ein eigenes wirtschaftliches Interesse des AP am Prüfungsergebnis auszuschließen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 55).

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