Rn. 83

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ändert sich das Rechtskleid eines UN, indem das Vermögen im Weg der Einzelübertragung an ein übernehmendes UN veräußert wird, wirft die Bestimmung der AK i. d. R. keine besonderen Probleme auf. Wechselt dagegen der Rechtsträger von Vermögen oder Vermögensteilen, ohne dass es zu Einzelübertragungsakten kommt oder ändert sich die Rechtsform des Rechtsträgers, ergibt sich die Frage, welchen Einfluss dies auf die bilanzielle Erfassung des betroffenen Vermögens hat.

 

Rn. 84

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Durch das sog. Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom 28.10.1994 (BGBl. I 1994, S. 3210ff.) sind Möglichkeiten der Umstrukturierung von UN durch Übertragung ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder durch Wechsel ihrer Rechtsform systematisiert und fortentwickelt worden. Das durch das UmwBerG vollständig neu gestaltete UmwG unterscheidet folgende Umwandlungsformen:

Übersicht: Umwandlungsformen nach UmwG

 

Rn. 85

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Neben diesen Umwandlungsformen existieren zudem weitere Methoden der rechtlichen UN-Umstrukturierung, die gemäß § 1 Abs. 2 UmwG auch nach Inkrafttreten des UmwG (i. d. F. des UmwBerG) weiterhin Gültigkeit besitzen. Dazu zählen insbesondere (vgl. BT-Drs. 12/6699, S. 80, 136)

  • das Anwachsungsmodell, d. h. die Anwachsung des Vermögens einer PersG bei einer KapG (vgl. § 738 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 bzw. § 161 Abs. 2), sowie
  • die identitätswahrende Umwandlung bei PersG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge