Rn. 57

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Im BiRiLiG ist eine Übergangsregelung (vgl. § 7 GmbHÄndG) für alle Gesellschaften getroffen worden, die am 01.01.1986 (Inkrafttreten des neuen Bilanzrechts) bereits im Handelsregister eingetragen waren (sog. Altgesellschaften).

 

Rn. 58

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Namentlich mit der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GmbHÄndG wollte der Gesetzgeber die Altgesellschaften gleichwohl zu einer förmlichen Beschlussfassung darüber zwingen, ob für sie das alte oder das neue Recht gelten soll. Dies geschieht auf folgende Weise: Wollen diese Gesellschaften nach Inkrafttreten des neuen Bilanzrechts ihre Satzung aus irgendeinem Grund ändern, wird der Registerrichter diese gem. § 7 Abs. 2 GmbHÄndG nur eintragen, wenn die Gesellschafter zugleich eine Satzungsänderung beschlossen haben, die zur Frage der Gewinnverwendung im Lichte des neuen Rechts Stellung nimmt (vorläufige Registersperre).

 

Rn. 59

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Drei Gestaltungsmöglichkeiten bietet der Gesetzgeber an:

(1) ausdrücklich erklärte Beibehaltung der ursprünglich für die Gesellschaft geltenden Rechtslage (›dieser Anspruch‹),
(2) ausdrückliche Übernahme des § 29 Abs. 2 GmbHG (Beschlussermächtigung zur Gewinnthesaurierung) in den Gesellschaftsvertrag oder
(3) Aufnahme einer neuen, von § 29 Abs. 2 GmbHG abweichenden Satzungsbestimmung in den Gesellschaftsvertrag.
 

Rn. 60

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Satzungsänderungen bedürfen üblicherweise zwar einer satzungsändernden Mehrheit (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG). § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHÄndG bestimmt jedoch für den vorliegenden Fall, dass Änderungen der Gesellschaftsverträge der dargestellten Art mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können. Einer qualifizierten Mehrheit bedarf es demzufolge selbst dann nicht, wenn die Satzungsänderung eine Schmälerung des ursprünglichen Gewinnbezugsrechts beinhaltet (z. B. bei gewillkürter Anwendung des neuen § 29 Abs. 2 GmbHG und vorheriger Geltung des Vollausschüttungsgebots). Danach ist die ›Schutzwirkung‹ des Übergangsrechts im Hinblick auf Gewinnbezugsrechte der Gesellschafter nach altem Recht nur sehr gering einzuschätzen. Sie besteht i. W. darin, dass das neue Recht (namentlich § 29 Abs. 2 GmbHG) eine gewillkürte und keine automatische Anwendung findet. Die Gesellschaftermehrheit wird allerdings in der Mehrzahl der Fälle dem neuen Recht zur Anwendung verhelfen.

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