Rn. 54

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Aussagebezogene Prüfungshandlungen (Substantive Procedures) richten sich im Unterschied zur Prüfung des IKS auf die in Buchführung und JA dokumentierten Verarbeitungsergebnisse und nicht auf deren Zustandekommen. Sie werden deshalb auch als Konten- oder Ergebnisprüfung bezeichnet. Mit ihrer Hilfe soll beurteilt werden, ob die Geschäftsvorfälle im JA vollständig und richtig nach Gesetz und GoB abgebildet wurden. Sie werden zur Aufdeckung wesentlicher Falschaussagen bezüglich der JA-Zahlen durchgeführt und gelten für alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen und Aussagen in der RL.

 

Rn. 55

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Umfang aussagebezogener Prüfungshandlungen hängt unmittelbar von der Beurteilung der Fehlerrisiken im UN ab (vgl. ISA [DE] 330 (2020), Rn. 21). Je höher die festgestellten Fehler in der Aufbau- und Funktionsprüfung sind, desto umfangreicher müssen die aussagebezogenen Prüfungshandlungen sein. Das Fehlen einer internen Kontrolle bzw. die Aufdeckung von Mängeln bei der Aufbau- und Funktionsprüfung führen zu einer Ausweitung der Stichprobe der Ergebnisprüfung über den ursprünglich geplanten Umfang hinaus. Funktionieren die geprüften internen Kontrollen hingegen, so kann der Stichprobenumfang der Ergebnisprüfung reduziert werden.

Da nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Fehlerrisiken erkannt werden und zudem immanente Grenzen des IKS bestehen (z. B. aufgrund doloser Handlungen, insbesondere solche, in die das obere Management eingebunden ist oder die kollusives Zusammenwirken einschließen (vgl. ISA [DE] 200 (2022), Rn. A53)), muss der AP für wesentliche Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussinformationen immer auch ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise durch Ergebnisprüfungen sicherstellen (vgl. ISA [DE] 330 (2020), Rn. 18). Alleine die Durchführung einer Aufbau- und Funktionsprüfung der Kontrollen reicht nicht aus. Einzelne, i. R.d. Prüfung des IKS durchgeführte Funktionsprüfungen können auch zugleich Prüfungsnachweise zu JA-Zahlen liefern.

 

Rn. 56

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ergebnisprüfungen werden aussagebezogen durchgeführt und umfassen sowohl analytische Prüfungshandlungen als auch Einzelfallprüfungen (vgl. ISA [DE] 500 (2020), Rn. A30; Marten/Quick/Ruhnke (2020), S. 197; WP-HB (2023), Rn. L 82ff.). Die Ergebnisprüfungen müssen u. a. die Abstimmung des Abschlusses mit der zugrunde liegenden Buchführung, die wesentlichen Buchungen von Nicht-Routinetransaktionen sowie bedeutsame Risiken des JA abdecken (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 317 HGB, Rn. 209).

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