Rn. 1

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (vgl. hierzu im Einzelnen HdR-E, HGB § 238, Rn. 4ff.). Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) neu in das HGB eingefügte § 241a enthält für Einzelkaufleute eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung sowie der Aufstellung eines Inventars. Zwar bleibt die Buchführungspflicht gemäß § 238 Abs. 1 formell bestehen, gleichzeitig werden aber durch diese Regelung Größenmerkmale festgelegt, bei deren Unterschreiten keine Verpflichtung zur Buchführung und Aufstellung eines Inventars besteht (Wahlrecht; vgl. dazu grundlegend auch Horn (2013)).

 

Rn. 2

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Einfügung von § 241a eine umfassende Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Einzelkaufleute erreicht werden (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 1). Einzelkaufleute, die das Befreiungswahlrecht in Anspruch nehmen dürfen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre RL auf eine deutlich weniger komplexe EÜR nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken dürfen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 46). Indessen wird die Anzahl der von jener Regelung begünstigten UN und damit die praktische Bedeutung dieser Befreiungsvorschrift als gering beurteilt (vgl. Petersen/Zwirner (2009), Kap. III, S. 378 (382); Kussmaul/Meyering, DB 2008, S. 1445 (1447); Künkele/Zwirner, DStR 2009, S. 1277 (1278)).

 

Rn. 3

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

In engem sachlichen Zusammenhang mit § 241a steht die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines JA gemäß § 242 Abs. 4 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 242, Rn. 15ff.). Mit dem Verweis des § 141 Abs. 1 Satz 2 AO auf die handelsrechtlichen Regelungen wird § 241a ausgeschlossen, um die Befreiungsvorschrift nicht auch auf die steuerliche Buchführungspflicht auszuweiten (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 47).

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