I. Ordnungswidrigkeiten

 

Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zuwiderhandlungen gegen die in § 334 aufgezählten Tatbestände haben die Verhängung von Geldbußen zur Folge. Durch die Verwendung des Begriffs "ordnungswidrig" hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es sich bei diesen Zuwiderhandlungen nicht um kriminelle Vergehen, sondern vielmehr um Verstöße handelt, die verhältnismäßig milder zu beurteilen sind. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn die Handlung ausschließlich mit einer Geldbuße geahndet wird (vgl. § 1 OWiG).

 

Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit kommt grds. nur vorsätzliches Verhalten in Betracht; soll ebenso fahrlässiges Verhalten geahndet werden, muss dies vom Gesetz ausdrücklich mit Geldbuße bedroht sein (vgl. § 10 OWiG). Ebenso kann der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nur dann geahndet werden, sofern dies ausdrücklich vom Gesetz bestimmt ist (vgl. § 13 Abs. 2 OWiG).

 

Rn. 3

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 334 enthält jedoch weder Bestimmungen zur Fahrlässigkeit noch zum Versuch. Fahrlässige oder versuchte Zuwiderhandlungen gegen in § 334 genannte Vorschriften sind daher nicht mit Geldbuße belegbar.

 

Rn. 4

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Sinn des § 334 ist es, insbesondere weniger gravierende Zuwiderhandlungen gegen Form- und Ordnungsvorschriften bei der Bilanzierung mit einem Bußgeld zu belegen (vgl. Heymann (2020), § 334 HGB, Rn. 8; auf die Sanktionierung von Verstößen des AP gegen die erweiterten gesetzlichen Ausschlussgründe i. S. d. Abs. 2 (HdR-E, HGB § 334, Rn. 18ff.) sei an dieser Stelle zunächst ebenso verwiesen wie auf die Verletzung prüfungsbezogener Pflichten von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses i. S. d. Abs. 2a (HdR-E, HGB § 334, Rn. 22ff.)). Es kann sich im Einzelnen um relativ unbedeutende Verstöße handeln, die keine wesentliche Auswirkung auf den JA haben. Sofern aber mehrfach Zuwiderhandlungen vorkommen, ist zu prüfen, ob es sich noch um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder bereits ein Vergehen i. S. d. § 331 – unrichtige Darstellung des erweiterten JA – vorliegt. Das wird sicher dann der Fall sein, wenn dem Empfänger des JA kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, sondern vielmehr ein irreführendes Bild der VFE-Lage des betreffenden UN vermittelt wird (vgl. auch § 264 Abs. 2 Satz 1; bezüglich der Abgrenzung zu § 331 HdR-E, HGB § 331, Rn. 16).

II. Sonstige Besonderheiten

 

Rn. 5

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Gemäß § 14 OWiG gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht – im Gegensatz zum Strafrecht – die sog. Einheitstäterlösung. Jeder Tatbeteiligte ist danach Täter einer Ordnungswidrigkeit. Eine Unterscheidung zwischen Tätern und Teilnehmern (Anstiftern und Gehilfen), wie sie im Strafrecht vorzunehmen ist, findet nicht statt. Dieser Beteiligtenbegriff beinhaltet somit, ohne dass irgendeine Abgrenzung notwendig ist, alle Möglichkeiten der Tatbegehung i. S. d. Strafrechts (unmittelbare und mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe).

 

Rn. 6

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Eine gravierende Folge der Einheitstäterlösung ist, dass besonderes Handeln eines Täters oder das Vorliegen besonderer Voraussetzungen bei einem Täter sich stets gegen alle Tatbeteiligten auswirken. Auch das Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale i. S. d. §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 1 OWiG, die erst die Möglichkeit der Ahndung eröffnen, reicht daher bereits bei nur einer an der Tat beteiligten Person aus. Eine Geldbuße kann dann gegen alle verhängt werden. Irrtümer werden gemäß § 11 Abs. 1f. OWiG entsprechend den Regelungen des StGB beurteilt.

 

Rn. 7

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Bezüglich der Behandlung von tateinheitlichem und tatmehrheitlichem Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeiten untereinander sowie zum Zusammentreffen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gelten die §§ 19ff. OWiG.

 

Rn. 8

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

§ 334 Abs. 5 schließt eine Anwendung der Bestimmungen des § 334 auf Kreditinstitute i. S. d. § 340 Abs. 1 Satz 1, Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4 Satz 1, Wertpapierinstitute i. S. d. 340 Abs. 4a Satz1, Institute i. S. d. § 1 Abs. 3 ZAG sowie auf Versicherungs-UN und Pensionsfonds i. S. d. § 341 Abs. 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 aus; auf die eigenständig in den §§ 340n, 341n sowie § 341p geregelten (OWiG-)Bestimmungen sei an dieser Stelle verwiesen.

 

Rn. 9

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Aufzählung der bußgeldbedrohten Pflichtverletzungen ist abschließend, so dass die Verhängung eines Bußgelds nach § 334 für die Nichteinhaltung anderer Vorschriften unzulässig ist. Die Gründe für die Nichtsanktionierung von Verstößen, die im Übrigen eine klare Systematik vermissen lässt (vgl. NWB HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 7, mit entsprechendem Bezug auf die §§ 249 Abs. 1 Satz 2, 252, 253 Abs. 2 Satz 3, 265 Abs. 1 ebenso wie 268 Abs. 8, die ihrerseits allesamt in hier in Rede stehendem Kontext keine Erwähnung finden) sind dabei vielfältiger Natur (vgl. KK-RLR (2011), § 334 HGB, Rn. 16). Dessen ungeachtet gilt: Vorschriften, die lediglich Definitionen (vgl. etwa §§ 255, 264d oder 271) enthalten, sowie solch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge