Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Das HGB erlaubt kleinen KapG sowie kleinen PersG i. S. d. § 264a bereits i. R.d. Aufstellung des JA bedeutende Informationsreduktionen (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 20). § 326 übernahm die Regelungen des Art. 47 Abs. 2 der 4. EG-R (derweil: Art. 31 Abs. 1 der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013)) in deutsches Recht und enthält Erleichterungen, die über diese Aufstellungserleichterungen hinausgehen und die Informationsfülle, die der Öffentlichkeit im Wege der Offenlegung zu präsentieren ist, auf ein Mindestmaß beschränken. Mit Einführung des § 326 Abs. 2 wurde Art. 1a Abs. 2 lit. e) der – durch die sog. Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) geänderten – 4. EG-R (fortan: Art. 36 Abs. 1 lit. d) der Bilanz-R) in deutsches Recht umgesetzt. Kleinst-KapG ebenso wie ihnen qua § 264a gleichgestellte Kleinst-PersG i. S. d. § 267a Abs. 1 können hierdurch noch weiterreichende Offenlegungserleichterungen in Anspruch nehmen.

Gründe hierfür sind das Bestreben des Gesetzgebers, dem berechtigten Schutzinteresse der kleinen und sehr kleinen UN zu genügen sowie Verwaltungskosten für diese UN zu verringern. Gerade bei kleinen UN besteht die Gefahr, durch eine weitgehende Offenlegung auch einen Einblick in die persönlichen Verhältnisse der (des) Gesellschafter(s) zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass bei Einprodukt-UN durch eine Offenlegung der GuV die Kalkulationsgrundlagen bekannt werden könnten, was wiederum Wettbewerbsnachteile nach sich ziehen kann (vgl. etwa auch Grottke et al., DStR 2012, S. 94).

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