Rn. 480

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Allen Umwandlungsarten – mit Ausnahme des Formwechsels – ist gemeinsam, dass eine vollständige (z. B. Verschmelzung) oder teilweise (z. B. Abspaltung) Vermögensübertragung von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger erfolgt. Der übertragende Rechtsträger hat eine Schlussbilanz aufzustellen, deren Stichtag unmittelbar (= eine logische Sekunde) vor dem Umwandlungsstichtag (z. B. Verschmelzungsstichtag) liegt und das zu übertragende Vermögen enthält. § 17 Abs. 2 UmwG gilt für alle Umwandlungsarten des UmwG sowie für alle Rechtsformen übertragender Rechtsträger (vgl. Oser, StuB 2021, S. 717 (719)). Für die Schlussbilanz gelten die Vorschriften für den JA entsprechend; diese darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 4 UmwG). Der übernehmende Rechtsträger hat in seiner Übernahmebilanz das Vermögen anzusetzen, wenn ihm das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Die Bewertung erfolgt nach den allg. Grundsätzen der Ermittlung und Verteilung von AK oder dem besonderen Bewertungswahlrecht (Buchwertverknüpfung), nämlich der Übernahme der Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers (fiktive AK). § 24 UmwG gilt – mit Ausnahme des Formwechsels – für alle Umwandlungsarten des UmwG sowie für alle Rechtsformen (vgl. Oser, StuB 2021, S. 767). Eine zwingende Verknüpfung zwischen Wertansatz in der Schluss- und Übernahmebilanz besteht nicht.

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