Rn. 251
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das HGB sieht neben den aktivierungspflichtigen Bestandteilen der HK solche aktivierungsfähigen Aufwandskomponenten vor, die nicht zwingend in die HK einbezogen werden müssen; vielmehr wird dem Bilanzierenden ein Wahlrecht hinsichtlich des Einbezugs dieser Aufwandsarten eingeräumt (vgl. zur Beurteilung des Vollkostenansatzes Baetge, in: FS Ludewig (1996), S. 53 (55ff.); Karrenbrock, in: FS Börner (1998), S. 3 (21); Siegel, in: FS Schneider (1995), S. 635 (646ff.)). Die entsprechende Regelung in § 255 Abs. 2 Satz 3 lautet: "Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen" (§ 255 Abs. 2 Satz 3).
Rn. 252
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der Höchstumfang – also die Wertobergrenze – der HK i. S. d. HGB stellt sich somit wie in nachstehender Übersicht dar:
* unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 302ff.)
Übersicht: Ermittlung des Höchstumfangs der HK
Als Voraussetzung einer Aktivierung ist neben der Angemessenheit auch der Anfall der Aufwendungen im Zeitraum der Herstellung zu beachten; für die folgenden Ausführungen wird daher auf die hierzu bereits getätigten Aussagen verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 221ff.).
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