Rn. 19

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ausgangsgröße zur Ermittlung der AK und vielfach der betragsmäßig höchste Bestandteil der AK ist der Anschaffungspreis. In der weitaus größten Zahl von Wertfindungen dürfte dieser Betrag relativ einfach zu ermitteln und mit dem in der Eingangsrechnung ausgewiesenen Preis (= Rechnungspreis) identisch sein (vgl. Castan (1990), S. 66f.). Diese Dominanz des Rechnungspreises gilt uneingeschränkt. Sie gilt auch dann, wenn der Rechnungswert nicht angemessen ist. "Es ist für die Bestimmung des Anschaffungspreises unerheblich, ob ein anderes Wirtschaftssubjekt denselben Gegenstand günstiger oder ungünstiger hätte erwerben können; maßgeblich ist in jedem Fall der Betrag, den der Bilanzierende aufwenden musste" (HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 12). Wurde ein überhöhter Anschaffungspreis gezahlt, kann eine außerplanmäßige AfA erforderlich werden. Diese AfA ist jedoch der Ermittlung der AK nachgelagert (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 10; Staub: HGB (2021), § 255, Rn. 15; a. A. Moxter (2007), S. 183f., der die Vernachlässigung des nicht werthaltigen Teils bei der AK-Ermittlung bevorzugt).

Die Dominanz des Rechnungspreises gilt auch derart, dass der geschuldete Betrag den Anschaffungspreis bestimmt und nicht der tatsächlich gezahlte Betrag. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen geschuldetem und gezahltem Betrag unter die AK-Minderungen zu subsumieren ist oder eindeutig Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Wird aber nach realisierter Anschaffung der geschuldete Betrag tatsächlich nicht gezahlt oder in einem späteren GJ gemindert, so berührt dies den Anschaffungspreis nicht, sondern führt zu einer ertragswirksamen Schuldenminderung.

 

Rn. 20

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die in der Eingangsrechnung in Ansatz gebrachte USt (Vorsteuer) ist kein Bestandteil des Anschaffungspreises, soweit sie von dem erwerbenden UN von seiner geschuldeten USt abgezogen werden kann (vgl. für die StB § 9b Abs. 1 EStG). Nicht abzugsfähige Vorsteuern sind dagegen grds. den AK zuzurechnen.

Auch eine spätere Berichtigung der Vorsteuern gemäß § 15a UStG, die eine Nichtabzugsfähigkeit begründet, führt prinzipiell zu AK, d. h. genauer gesagt zu nachträglichen AK. Der HFA des IDW geht in seinem RL-Hinweis vom 10.06.2011 davon aus, dass im Fall des § 15a UStG aus Vereinfachungsgründen von einer Nachaktivierung Abstand genommen werden kann (vgl. IDW RH HFA 1.017 (2011), Rn. 11ff.). Hierbei sollte jedoch der Wesentlichkeitsgedanke nicht außer Acht gelassen werden. Geht man bspw. von einem Gebäude aus, so umfasst der Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG zehn Jahre. Bei einem USt-Satz von 19 % bedeutet dies für jedes zu berichtigende Jahr 1,9 % der bisherigen AK. Ab einem Berichtigungsbedarf für zwei Jahre ist bereits die i. d. R. bei Gebäuden anzutreffende Jahres-AfA von 2 bis 4 % der AK überschritten. Eine Nichtaktivierung des zu berichtigenden Vorsteuerbetrags würde demzufolge einen nicht unwesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Jahres, in dem die Berichtigung vorgenommen werden muss, zur Folge haben.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass nur dann von einer Nachaktivierung Abstand genommen werden sollte, wenn im Einzelfall keine wesentliche Verfälschung des Jahresergebnisses zu erwarten ist (vgl. ebenso ADS (2023), § 255, Rn. 64; a. A. Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 45, wonach diese Vereinfachungsregelung auch für wesentliche Nachaktivierungen Gültigkeit besitzen sollte). Für rein steuerbilanzielle Zwecke gilt dagegen gemäß § 9b Abs. 2 EStG, dass die AHK unverändert bleiben – die Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG sind ertragswirksam zu behandeln (vgl. im Einzelnen Kirchhof: EStG (2023), § 9b, Rn. 17ff.).

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