Rn. 71

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG sind bei berichtspflichtigen Maßnahmen deren Vor- und Nachteile für die Gesellschaft anzugeben. Für Vorteile i. S. d. Vorschrift ist davon auszugehen, dass sie als Ausgleich geeignet sein müssen (vgl. zu dieser Frage Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 417; bezüglich der Maßstäbe zur Feststellung und Bewertung von Nachteilen bei Maßnahmen sei auf HdR-E, AktG § 311, Rn. 41ff., verwiesen). Soweit es möglich ist, sollten im Bericht Vor- und Nachteile einer Maßnahme nach Maßgabe der im Zeitpunkt ihrer Vornahme prognostizierten Entwicklung bewertet und beziffert werden. I.R.d. Berichterstattung nach § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG sind Vor- und Nachteile nebeneinander aufzuführen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 29; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 119); § 312 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 AktG zielen dagegen auf den nach Saldierung übrig gebliebenen Nachteil ab (vgl. Haesen (1970), S. 98f.; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 30; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 122). Mit Vorteil i. S. v. § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG ist der mit einer Maßnahme unmittelbar im Zusammenhang stehende Vorteil gemeint und nicht der Ausgleich i. S. v. § 312 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 AktG, der für die insgesamt nachteilige Maßnahme gewährt wurde.

 

Rn. 72

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Als Maßnahmen i. S. d. §§ 311f. AktG kommt ein sehr weiter Kreis von geschäftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Dispositionen des Vorstands einer abhängigen AG/KGaA/SE in Frage, deren wirtschaftliche Bedeutung anhand von Aufzeichnungen der Buchhaltung und anderer Abteilungen der Verwaltung nur unvollständig nachvollziehbar ist. Angesichts dessen erscheint hier eine ausführlichere Berichterstattung als bei Rechtsgeschäften erforderlich, damit der Bericht aus sich heraus verständlich und die Beurteilung durch den Vorstand nachvollziehbar ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kann von Zahlenangaben zur Bewertung auch dann nicht abgesehen werden, wenn eine Maßnahme nur Vorteile für die abhängige Gesellschaft bringt. Sofern sich aus einer einzelnen Maßnahme Nachteile ergeben, sind diese soweit möglich rechnerisch zu ermitteln; ausgleichsfähige Vorteile sind zunächst gegenüberzustellen. Ein sich danach ergebener Differenzbetrag kann die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleichs begründen (vgl. HdR-E, AktG § 311, Rn. 64ff.).

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