Rn. 1

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Im Hinblick auf die Zwecksetzung dieses Kommentars, die RL-relevanten und prüfungsrechtlichen Vorschriften des HGB und anderer Gesetze – hier insbesondere des AktG – zu erläutern, wird auf die Entwicklung der ursprünglichen aktienrechtlichen Regelungen bis zum AktG in der aktuellen Fassung lediglich in aller Kürze eingegangen. Zur Vertiefung wird auf die umfangreiche Literatur, die sich mit dem AktG insgesamt und speziell befasst, verwiesen.

 

Rn. 2

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Aktienrechtliche Regelungen fanden sich in Deutschland erstmals im Preußischen Gesetz über Aktiengesellschaften vom 09.11.1843 ((PrGS 1843, S. 341ff.); vgl. auch Schumacher (1937), S. 45ff.); nach Aktienrechtsnovellen von 1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes 1870 (Nr. 21), S. 375ff.), durch die das zuvor bestandene Konzessionssystem beseitigt wurde, und 1884 (RGBl. 1884, S. 123ff.), durch die u. a. die Gründungsvorschriften verschärft worden sind, wurden mit der Schaffung des HGB im Jahre 1897 die Regelungen Gegenstand des allg. Handelsrechts. Durch die Not-VO vom 19.09.1931 (RGBl. I 1931, S. 493ff.) und 06.10.1931 (vgl. RGBl. I 1931, S. 537ff.) führte der Gesetzgeber mitunter die Verpflichtung zur Prüfung des JA durch einen externen AP ein (vgl. MünchKomm. AktG (1984), Vorbemerkungen zu den §§ 291–318, Rn. 13). 1937 wurden dann die aktienrechtrechtlichen Vorschriften aus dem HGB herausgenommen und ein eigenständiges Aktiengesetz geschaffen (vgl. RGBl. I 1937, S. 107ff.).

 

Rn. 3

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Das Gesetz von 1937 wurde erst 1965 grundlegend geändert und erhielt die heute maßgebliche Grundfassung (vgl. Kropff (1965)). Damit wurde i.W. eine Verbesserung der Publizität, die Stärkung des Einflusses der Aktionäre und der HV, die Regelung der Leitungsmacht und Verantwortung sowie der Schutz der Minderheiten im Konzern angestrebt. Bis zur grundlegenden Reform der RL-Vorschriften in Deutschland infolge des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) bildeten die aktienrechtlichen Vorschriften zur RL den maßgeblichen Ansatzpunkt für die Ableitung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für alle Rechtsformen von UN, unabhängig davon, dass nicht alle aktienrechtlichen Vorschriften als Ausdruck allg. verbindlicher GoB angesehen wurden.

 

Rn. 4

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Das AktG ist nach 1965 mehrfach, z. T. erheblich, geändert worden. Hier ist insbesondere das BiRiLiG zu nennen (vgl. Biener/Berneke (1986)). Seitdem enthielt das AktG nur noch wenige die RL, Prüfung und Offenlegung betreffende Regelungen, die die allg. Vorschriften des HGB für die AG und KGaA entsprechend ergänzten.

 

Rn. 5

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Im Jahr 1998 kam es zu einer weiteren sog. kleinen Aktienrechtsreform, die durch mehrere Einzelgesetze erfolgte; zu nennen sind hier insbesondere das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) sowie das Gesetz zur Einführung des Euro (EuroEG) vom 09.06.1998 (BGBl. I 1998, S. 1242ff.). Der Gesetzgeber reagierte damit auf Entwicklungen im Umfeld, wie

  • spektakuläre Zusammenbrüche und Schieflagen (auch) bedeutsamer UN,
  • die zunehmende Internationalisierung der Kap.-Märkte mit dem Druck auf deutsche UN, sich dem internationalen Anlegerpublikum nach international anerkannten RL-Standards zu präsentieren und
  • die Einführung der europäischen Währung, des Euro.
 

Rn. 6

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Mit dem Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG) vom 18.01.2001 (BGBl. I 2001, S. 123ff.) wurden die Regelungen zur Namensaktie erweitert und modernisiert, gleichzeitig wurde im Aktienrecht der Einsatz von neuen Medien und Kommunikationsmitteln eingeführt.

 

Rn. 7

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Durch Art. 7 des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001, S. 3822ff.) wurde in das Dritte Buch des AktG ein neuer Vierter Teil über den Ausschluss von Minderheitsaktionären eingefügt.

 

Rn. 8

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Mit dem sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) wurden Regelungen zur CG sowie Stärkung der Verantwortung des AR in das Aktienrecht aufgenommen. Einen zweiten Schwerpunkt der Reform bildeten moderne Kommunikationsmittel im Aktiengesetz.

 

Rn. 9

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Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026ff.) führte im Bereich des Konzernrechts und der Konzernhaftung für das Cash-Pooling und Gesellschafterdarlehen sowie der Sacheinlage auch im Aktiengesetz zu Neuerungen.

 

Rn. 10

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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.07.2009 (BGBl. I 2009, 2479ff.) wurde das Recht der verdeckten Sacheinlage sowie das Hin- und Herzahlen erstmals kodifiziert. Weitere Schwerpunkte waren die...

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