Rn. 22

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss (vgl. § 260 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 3 Satz 1 AktG). Verlangt wird eine schriftlich niedergelegte Entscheidung (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 21). Im Übrigen gelten die Regeln des FamFG (Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 7). Gibt das Gericht dem Antrag ganz oder teilweise statt, so bezeichnet es im Beschlusstenor die streitigen Bilanzposten und setzt den Mindestwert oder Höchstbetrag fest, mit dem die Bilanzposten abweichend von den Feststellungen der Sonderprüfer anzusetzen sind (vgl. § 260 Abs. 1 Satz 3 AktG). Stellt das Gericht keine abweichenden Werte von den schon von den Sonderprüfern bestimmten Werten fest, weist es den Antrag zurück. Hat die Gesellschaft einen Antrag nach § 260 Abs. 1 Satz 4 AktG gestellt, so spricht das Gericht – wenn der Antrag erfolgreich gestellt ist – im Beschlusstenor aus, dass der JA die von den Sonderprüfern festgestellten Überbewertungen nicht enthält. Der Beschlusstenor muss in jedem Fall so konkret gefasst sein, dass er als abschließende Aufklärung des Sachverhalts dienen kann, da eine Beschwerde nur auf die Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann, also aus Rechtsgründen gegeben ist (vgl. dazu HdR-E, AktG § 260, Rn. 25ff.). Nicht in den Beschlusstenor gehören Angaben zu den Auswirkungen der Änderungen auf den JA (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 21). § 260 Abs. 2 AktG verweist nicht auf § 259 Abs. 2 Satz 1 AktG. Gleichfalls sind im Tenor keine Ausführungen zu einem potenziellen Nichtigkeitsgrund zulässig. Dem Gericht steht es aber frei, seine diesbezügliche Rechtsmeinung in einem obiter dictum zu äußern (vgl. AktG-GroßKomm. (2021), § 260, Rn. 36; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 17).

 

Rn. 23

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Rechtskraft erlangt der Beschluss nach Ablauf der in § 63 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Frist, also einen Monat nach Bekanntmachung im BAnz oder nach Zustellung, falls diese nach der Bekanntmachung erfolgt. Nach dieser Frist wird die Entscheidung auch erst wirksam (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 5 Satz 1 AktG). Die Entscheidung wirkt dann gemäß § 260 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 5 Satz 2 AktG für und gegen alle. Damit wird theoretisch der Adressatenkreis über § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG hinaus erweitert. Eine praktische Auswirkung dieser Erweiterung ist aber nicht erkennbar.

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