Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 324 AktG behandelt den Fall einer eingegliederten Gesellschaft und hat zum Hintergrund, dass die eingegliederte Gesellschaft nach § 319 AktG den Status einer rechtlich selbständigen Betriebsabteilung besitzt (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 1). Die Hauptgesellschaft darf hiernach über das Vermögen der eingegliederten Gesellschaft bis zur Grenze des durch das Grundkap. gebundenen Vermögens grds. frei verfügen (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 1; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 1). § 324 Abs. 1 und 3 AktG betreffen das Vermögen, Abs. 2 den Gewinn der Gesellschaft. § 324 Abs. 1 AktG stellt die eingegliederte Gesellschaft von der Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage frei, andererseits besteht nach § 324 Abs. 3 AktG eine Verlustausgleichsverpflichtung, soweit das Grundkap. nicht mehr gedeckt ist. § 324 Abs. 2 AktG erleichtert den Abschluss bestimmter UN-Verträge. Eine Rechtfertigung finden die Regelungen in § 324 AktG darin, dass bei der eingegliederten Gesellschaft außenstehende Aktionäre nicht vorhanden und Gläubiger ausreichend durch die Verpflichtung der Sicherheitsleistung nach § 321 AktG sowie der gesamtschuldnerischen Mithaftung der Hauptgesellschaft nach § 322 AktG gesichert sind (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 2).

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