Rn. 53

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Ist der Grundsatz der Fortführung der UN-Tätigkeit erfüllt, muss sich dies in der Bewertung widerspiegeln. Das insofern nicht zu erwartende Ende dieser Tätigkeit darf hier keine Berücksichtigung finden. Der Grundsatz der UN-Fortführung stellt eine im Regelfall geltende Annahme dar, welche i. R.d. Anwendung der Einzelvorschriften – wie bei allen GoB (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 9ff., 15f.) – zum Tragen kommt. Bei der Anwendung der Einzelvorschriften ist insbesondere von der planmäßigen Nutzung bzw. Verwertung der betreffenden VG i. R.d. UN sowie der vereinbarungsgemäßen Begleichung von Verbindlichkeiten auszugehen. Bei der Bewertung ist daher insbesondere zu unterstellen,

(1) dass VG des AV bis zum Ende ihrer geschätzten ND im UN verbleiben (vgl. § 247 Abs. 2); es ist auf die (fortgeführten) AHK abzustellen, die bei abnutzbaren VG planmäßig zu periodisieren sind (vgl. § 253 Abs. 1, 3, 5);
(2) dass die Positionen des UV unter Beachtung des strengen NWP gemäß § 253 Abs. 4f. zu bewerten sind;
(3) dass Verbindlichkeiten i. R.d. zukünftigen UN-Tätigkeit planmäßig beglichen werden; sie sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2);
(4) dass mit einer Liquidation verbundene spezifische Aufwendungen nicht in die Bewertung eingehen dürfen (vgl. auch Janssen, WPg 1984, S. 341 (342); HdJ (2013), Abt. I/7, Rn. 136; Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 17).

Schließlich können sämtliche gesetzlich vorgesehene Bewertungswahlrechte (vgl. z. B. die Ermittlung der HK nach § 255 Abs. 2) und Bewertungsvereinfachungen (vgl. z. B. § 256) in Anspruch genommen werden.

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