Rn. 39

Stand: EL 06 – ET: 06/2010

Während § 36 Abs. 2 i. V. m. § 36a AktG für die AG vorschreibt, dass sowohl im Fall der Gründung als auch bei späteren Kap.-Erhöhungen (vgl. insbes. §§ 188 Abs. 2, 201 Abs. 3 und 203 Abs. 1 Satz 1 AktG) eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn bei Bareinlagen auf die ausgegebenen Aktien mind. 25 v. H. des Nennbetrags und das gesamte Aufgeld ordnungsgemäß eingezahlt wurde, existiert eine gleich lautende Bestimmung für die GmbH nicht. Hier ist eine vollständige oder auch teilw. Leistung des Ausgabeaufgelds nicht erforderlich (vgl. Hachenburg 1992, § 7 GmbHG, Rn. 23, m. w. N.). Diese sind in einem gesonderten Bilanzposten auszuweisen, da § 272 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich von ausstehenden Einlagen auf das gez. Kap. spricht und insoweit ausstehende Agiobeträge ausschließt. Da auch diesem zusätzlichen Bilanzposten der Charakter eines echten Vermögenswerts oder eines Korrekturpostens zukommen kann, empfiehlt sich ein Ausweis vergleichbar mit dem Ausweis der ausstehenden Einlagen auf das gez. Kap. Im Interesse eines besseren Einblicks in die Vermögens- und Finanzlage des UN sollte auch hier zwischen eingeforderten und nicht eingeforderten Agiobeträgen unterschieden werden.

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