Rn. 38

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 nach besteht bei fehlender Vergleichbarkeit der VJ-Beträge ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen der Erläuterung der fehlenden Vergleichbarkeit (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 2) und der Anpassung der VJ-Beträge (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 3). Faktisch lassen sich VJ-Zahlen jedoch in bestimmten Fällen nicht oder nicht sinnvoll an die aktuellen Beträge anpassen, was die Nutzung des § 265 Abs. 2 Satz 3 ausschließt. Dies gilt insbesondere

  • bei unterschiedlich langen GJ (z. B. aufgrund eines Rumpf-GJ),
  • wenn die Abweichungen daraus resultieren, dass VG, Schulden, Erträge oder Aufwendungen nur im aktuellen Jahr oder nur im VJ vorlagen,
  • wenn mit den aktuellen Werten vergleichbare Daten nicht vorliegen und auch nicht ermittelt werden können.

Letzteres kann bspw. dann der Fall sein, wenn ein UN vom GKV auf das UKV umstellt oder aufgrund einer geänderten Größenklasse nach § 267 Detailangaben zu machen sind, die im VJ nicht erforderlich waren und auch im UN nicht erfasst wurden.

 

Rn. 39

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Fraglich ist, ob eine Anpassung der VJ-Beträge in solchen Fällen zulässig ist, in denen sich die rechnungslegende Einheit durch Verschmelzungen, Spaltungen oder sonstige Zu- bzw. Abgänge von Geschäftsbereichen oder UN-Teilen verändert hat. Nach hier vertretener Ansicht steht in solchen Fällen das Wahlrecht zur Angabe angepasster VJ-Beträge offen (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 34; a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 6), zumal der Gesetzgeber in § 265 Abs. 2 keine entsprechende Einschränkung des Wahlrechts kodifiziert hat.

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