Rn. 60

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Aktienrechtlich ist die Zulässigkeit einer Konzernumlage an dem Grundsatz des Drittvergleichs (vgl. HdR-E, AktG § 311, Rn. 41) zu messen. Es können nur solche Konzernumlagen von dem TU gewährt werden, die auch einem Dritten zugestanden würden. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die zu einem entsprechenden Preis auch von einem Dritten hätten erbracht werden können (sog. Assistenzleistungen; vgl. Wiedemann/Strohn, AG 1979, S. 113). Demgegenüber sind Management- und Kontrollleistungen des MU nicht umlagefähig (vgl. Wiedemann/Strohn, AG 1979, S. 113 (116ff.); BeckOGK-AktG (2022), § 311, Rn. 107; HB-GesR (2020/IV), § 70, Rn. 86). Es handelt sich insoweit um Kosten, die erst aufgrund der Eingliederung in den Konzern entstehen. Aufgrund ihrer Geltendmachung sind sie kein bloßer Passiveffekt der Eingliederung, der keinen Nachteil darstellen würde. Soweit umlagefähige Kosten vorliegen, sind diese – wie dies auch gegenüber einem Dritten geschehen würde – grds. einzeln abzurechnen. Lediglich in dem Fall, dass auch mit einem Dritten eine Pauschalvergütung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, ist auch eine Pauschalierung der Umlage zulässig (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 48). Ein Umlageschlüssel hat sich daher auch an den konkreten Leistungen an die abhängige Gesellschaft zu orientieren. Ein Gewinn des MU ist bei der Umlage insoweit zulässig, als die in Rechnung gestellten Kosten einem Drittvergleich standhalten (vgl. KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 49).

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