Rn. 51

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 313 Abs. 3 AktG hat der AP einen BV zu erteilen, wenn nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben sind. Der Wortlaut des BV ist in § 313 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgeschrieben; ggf. sind Anpassungen nach § 313 Abs. 4 AktG vorzunehmen. Der BV des AP wird zum einen unmittelbar zum – d. h. auf dem – Abhängigkeitsbericht erteilt; er ist aber auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen (vgl. § 313 Abs. 5 Satz 2 AktG). Er ist vom Prüfer mit Angabe von Ort und Zeit zu unterschreiben (vgl. § 313 Abs. 5 Satz 1 AktG). Anders als der Prüfungsbericht, der nur dem AR (und dem Vorstand) zugänglich ist, entfaltet der BV Wirkung auch nach außen, da er nach § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG Teil des Berichts des AR an die HV nach § 171 AktG wird (vgl. HdR-E, AktG § 171, Rn. 15). Er gelangt damit nach § 325 Abs. 1 über die Offenlegung auch zur Kenntnis der breiten Öffentlichkeit.

 

Rn. 52

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der BV zum Abhängigkeitsbericht gibt die Erklärung eines positiven Befunds über das Ergebnis der Prüfung in Bezug auf die Erfüllung der vom Gesetz an die Berichterstattung des Vorstands nach § 312 AktG gestellten Anforderungen wieder; er muss die gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungen in positiver Form enthalten, soweit nicht Einwendungen oder Ergänzungen geboten sind. Ob und inwieweit ergänzende Hinweise in den BV aufgenommen werden können, ist strittig (vgl. Hüffer- AktG (2021), § 313, Rn. 17, m. w. N.); hier wird die Meinung vertreten, dass dies unter engen Voraussetzungen dann zulässig sein sollte, wenn anderenfalls die Tragweite der prüferischen Feststellungen nicht richtig erkannt werden kann und der ansonsten positive Befund des BV nicht in Frage gestellt wird (vgl. ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 83).

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