Rn. 107

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Das Erbringen eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken, führt nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. d) unwiderlegbar zur Inhabilität des AP, wenn diese Tätigkeiten von ihm selbst, seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder von einer Personen, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, erbracht wurden. Diese Vorschrift wurde im Zuge des BilReG in das HGB aufgenommen und hat ihren Ursprung im 2003 verabschiedeten US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act (vgl. fernerhin BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 49/01, NJW 2003, S. 970ff.). Folglich ist die Unabhängigkeit des AP nicht mehr gegeben, wenn er "bei vorangehenden Beratungs- oder Bewertungsleistungen dem Mandanten Ergebnisse geliefert hat, die sich in solcher Form entsprechend auch im Jahresabschluss wiederfinden" (BT-Drs. 15/3419, S. 39).

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