Rn. 25

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Der Factor kauft die ihm angebotenen Leistungsforderungen nur im Rahmen vertraglich festgelegter, individueller Abnehmerlimits sowie eines max. Gesamtobligos für sämtliche im Factoring geführten Konten an. Die spezifischen Abnehmerlimits erfüllen eine wichtige Funktion sowohl für den Delkredereschutz als auch für die Bevorschussung der Forderungen. I.A. verpflichtet sich der Factor, alle während der Gültigkeit eines Limits durch den Factoring-Kunden realisierten Leistungsforderungen anzukaufen, wenn insbesondere

  • die Forderungsanzeige vollständig und rechtzeitig erfolgt ist,
  • ein vorab bestimmtes Zahlungsziel nicht überschritten wird und
  • sowohl das spezifische Abnehmerlimit als auch das max. Gesamtobligo eingehalten sind.

Rechnungsbeträge, die aufgrund der Überschreitung eines Abnehmerlimits zunächst nicht gedeckt sind, rücken im Fall der Zahlung vorangegangener Rechnungen in den Delkredereschutz nach und werden dann auch bevorschusst (Silo-Prinzip). Beim Inlands-Factoring (Lieferung oder Leistung an inländische Abnehmer) legt der Factor das Limit regelmäßig aufgrund eigener Kreditwürdigkeitsprüfungen selbst fest. Im Fall des Export-Factoring werden regelmäßig ausländische Korrespondenz-Institute seitens des Factors hinzugezogen. In Ausnahmefällen können Limits auch durch den Factoring-Kunden festgelegt werden (sog. Selbstentscheidungslimits).

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