Rn. 33

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Durch Art. 8 des sog. Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 (BGBl. I 2015, S. 2029ff.) wurde die Transparenz-R 2004/109/EG (ABl. EU, L 390/38ff. vom 31.12.2004) i. d. F. der Änderungs-R 2013/50/EU (ABL. EU, L 294/13ff. vom 06.11.2013) in nationales Recht umgesetzt. Intendiert war dabei eine "Vollharmonisierung" der Publizitätspflichten. Für kap.-marktorientierte UN i. S. d. § 264d wurde ein erhöhter Ordnungsgeldrahmen gemäß § 335 Abs. 1a und 1b im Fall von Publizitäts- bzw. Transparenzverstößen sowie eine weitgehende Unterrichtungspflicht des BfJ gegenüber der BaFin gemäß § 335 Abs. 1d implementiert, um auf diese Weise eine Bekanntmachung sanktionierter Transparenzverstöße i. S. d. § 124 WpHG zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/5010, S. 1f., 57).

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