Rn. 136

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG adressiert Tathandlungen, in denen etwaige Pflichtverletzungen von Mitgliedern eines AR bzw. Prüfungsausschusses kap.-marktorientierter UN entsprechend sanktioniert werden. Die gemäß diesen Normen zu ahndenden Pflichtverletzungen umfassen die drei nachstehenden Bereiche:

 

Rn. 136a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die beiden in § 20 Abs. 2a PublG durch das AReG neu eingefügten Ordnungswidrigkeitentatbestände dienen für kap.-marktorientierte UN der Umsetzung von Art. 30 Abs. 1 sowie Art. 30a Abs. 1 lit. f) der überarbeiteten AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006, ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) im Hinblick auf die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines Prüfungsausschusses (vgl. Bonner-HdR (2017), § 20 PublG, Rn. 19.1). Dieser kann entweder – sofern bei dem UN kein AR vorhanden ist – nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG i. V. m. § 324 Abs. 1 Satz 1 oder – sofern bei dem UN ein AR vorhanden ist – nach § 7 Satz 6 PublG eingerichtet worden sein. Eine mangelnde Überwachung der Unabhängigkeit des AP umfasst bspw. die Nichtbeachtung der Honorargrenze, eine unterlassene oder nicht ordnungsmäßige Billigung bei der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen, das Unterlassen der Einholung einer jährlichen Unabhängigkeitserklärung des AP oder die mangelnde Erörterung möglicher Gefährdungen der Unabhängigkeit (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 29).

 

Rn. 136b

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 20 Abs. 2bf. PublG hingegen sanktionieren jeweils die Nichtbeachtung der Vorgaben des Art. 16 Abs. 5 der AP-VO im Hinblick auf den Bestellungsvorschlag für den AP, der an die Gesellschafter oder die sonst für die Bestellung des AP zuständige Stelle gerichtet ist. Die Anforderungen bei der Auswahl und Bestellung eines AP erfordern, dass der Prüfungsausschuss ein Auswahlverfahren durchführt und als dessen Ergebnis dem Aufsichtsorgan mindestens zwei Vorschläge mit einer begründeten Präferenz mitteilt (vgl. Bonner-HdR (2017), § 334 HGB, Rn. 22.1).

 

Rn. 136c

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§ 20 Abs. 2b PublG erfasst Fallkonstellationen, in denen ein UN über keinen AR verfügt, aber dennoch einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat. Bei UN ohne einen die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllenden AR ist der Vorschlag für die Bestellung des AP vom gebildeten Prüfungsausschuss direkt den Gesellschaftern zu unterbreiten. I.d.S. ist das Empfehlungs- und Vorschlagsverfahren für den AP zwangsläufig kein zweistufiges Verfahren. Die Pflicht des Art. 16 Abs. 5 der AP-VO zur Begründung einer Abweichung von der Präferenz des Prüfungsausschusses entfällt demnach innerhalb eines solchen einstufigen Verfahrens (vgl. Bonner-HdR (2017), § 20 PublG, Rn. 19.1).

 

Rn. 136d

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 20 Abs. 2c PublG erfasst demgegenüber den Fall, dass das UN über einen AR verfügt, der zudem auch einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat. In diesen Fällen ist das Empfehlungs- und Vorschlagsverfahren für den AP zweistufig, so dass der AR bei der Unterbreitung seines Vorschlags auch der entsprechenden Begründungspflicht des Art. 16 Abs. 5 AP-VO unterliegt, wenn er von der Empfehlung des Prüfungsausschusses abweicht (vgl. Bonner-HdR (2017), § 20 PublG, Rn. 19.1).

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