Rn. 146

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ist ein UN sowohl Leasingnehmer als auch Leasinggeber desselben zugrunde liegenden Vermögenswerts (Intermediär), hat es seine beiden Leasingverhältnisse, das Ober- und das Unterleasingverhältnis, grds. als zwei getrennte Leasingverhältnisse zu behandeln und die für Leasingnehmer und Leasinggeber jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. IFRS 16.BC232). D.h., der Intermediär wendet als Leasingnehmer das Konzept des Nutzungsrechts an und als Leasinggeber das duale Risks-and-Rewards-Modell. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten (vgl. z. B. Haufe IFRS-Komm. (2023), § 15a, Rn. 377ff.). So weichen beim Intermediär als Leasinggeber im Untermietverhältnis die Regelungen zur Klassifizierung teilweise ab: Um das Ober- und Unterleasingverhältnis möglichst gleichlaufend zu behandeln, ist für Klassifizierungszwecke (Barwerttest) im Untermietverhältnis nicht der zugrunde liegende Vermögenswert, sondern das Nutzungsrecht des Oberleasingverhältnisses maßgebend (vgl. IFRS 16.B58(b)). Sofern es sich bei dem Obermietverhältnis um ein Short-term-lease i. S. d. IFRS 16.6 handelt, kann das Untermietverhältnis nur ein Operating-Leasing sein (vgl. IFRS 16.B58(a)). Daneben kann der Intermediär als Leasingnehmer das Wahlrecht über geringwertige Vermögenswerte nach IFRS 16.5(b) bei Untervermietung nicht in Anspruch nehmen (vgl. IFRS 16.B7).

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