Rn. 403

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bezüglich der Bußgeldvorschriften und sonstigen Rechtsfolgen wird auf HdR-E, HGB § 253, Rn. 412ff. verwiesen. Die Unterlassung einer Wertaufholung stellt eine Unterbewertung dar, die bei einer AG gemäß § 256 Abs. 5 Satz 3 AktG zur Nichtigkeit des JA führen kann. Strafbewährt sind auch die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse im JA (vgl. HdR-E, HGB § 331 sowie § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (= unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer AG) und § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG (= falsche Angaben bei einer GmbH).

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