Rn. 38

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Aus der zeitlichen Eingrenzung der Nachteilsdefinition ergibt sich zugleich, dass die Begriffe "Nachteil" und "Schaden" nicht deckungsgleich sind, sondern jeweils eigenen Rechtsregeln folgen: I.R.d. § 311 AktG kommt es für die Nachteilsermittlung auf eine ex-ante-Prognose an, während ein etwaiger Schaden rückschauend auf der Grundlage des nunmehr bekannten Geschehensablaufs ermittelt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.04.2006, 18 U 90/05, NZG 2006, S. 547; KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 45; BeckOGK-AktG (2022), § 311, Rn. 89). Diese unterschiedliche Blickrichtung ist nicht nur von theoretischem Interesse, sondern hat durchaus handfeste praktische Auswirkungen: So kann ein Nachteil i. S. d. § 311 AktG auch dann vorliegen, wenn es nach allg. Grundsätzen später nicht zu einem Schaden kommt, etwa weil ein besonders riskantes Geschäft einen guten Ausgang fand (vgl. KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 44; a. A. MünchKomm. AktG (2020), § 311, Rn. 183f.). Umgekehrt mag es trotz eines eingetretenen Schadens einmal an einem relevanten Nachteil fehlen, sofern eine ungünstige Entwicklung trotz gehöriger Sachverhaltsaufklärung bei Geschäftsabschluss nicht vorhersehbar war (vgl. KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 44; a. A. MünchKomm. AktG (2020), § 311, Rn. 185). Ebenfalls entspricht der Begriff des Nachteils nicht dem des Verlusts. So kann ein Nachteil vorliegen, wenn eine Maßnahme ohne Verursachung eines Verlusts eine anderweitige Gewinnchance des abhängigen UN verhindert (vgl. BeckOGK-AktG (2022), § 311, Rn. 89). Andersherum sind verlustträchtige Geschäfte nicht zwingend nachteilig (vgl. KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 45).

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