Rn. 28

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Auch das sog. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) brachte im Hinblick auf die §§ 334 und 335 Änderungen mit sich. Nach der am 14.03.2012 verabschiedeten Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) konnten bzw. können die Mitgliedstaaten nunmehr auch "Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreien" (BT-Drs. 17/11292, S. 1). Aufgrund dieser Änderungen hat der Gesetzgeber eine neue Regelung für sog. Kleinst-KapG etabliert. Hierfür wurde u. a. § 267a neu geschaffen. Um dabei keine Regelungslücke zu schaffen, wurden auch die §§ 334 und 335 entsprechend angepasst. Diese (Neu-)Regelung hatte zugleich Auswirkungen auf weitere Paragrafen.

 

Rn. 29

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

"Kleinstbetriebe [... unterlagen zu dieser Zeit, d.Verf.] umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet, organisiert [... waren, d.Verf.]. Während kleine Einzelkaufleute bereits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit werden konnten, standen einer Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben nach der Vierten Richtlinie des Rates aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 lit. g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vom 25.07.1978 (78/660/EWG) entgegen" (BR-Drs. 558/12, S. 1). Der Erfolg des MicroBilG ist bzw. war umstritten (vgl. Küting/Eichenlaub, DStR 2012, S. 2615 (2621)).

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