Rn. 99

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Zahlungsmittel in ausländischer Währung sowie Währungsguthaben bei Kreditinstituten sind gemäß § 253 Abs. 4 wie die übrigen VG des UV, d. h. mit den AK oder dem niedrigeren beizulegenden Wert, zu bewerten (strenges NWP). Technische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der historischen AK können dabei vermieden werden, indem die Bestandsfortschreibung, etwa wie bei Forderungen oder Vorräten, sowohl in Fremdwährung als auch in Euro erfolgt. I.d.S. können bestimmte Verbrauchsfolgen unterstellt oder Durchschnittskurse gebildet werden.

 

Rn. 100

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Auf Fremdwährung lautende liquide Mittel (z. B. Bargeld, Devisenbestände bei einem Kreditinstitut, Währungschecks) sind mit der Ausnahme von Sorten (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 37) gemäß § 256a Satz 1 am Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen (vgl. HdJ, Abt. I/17 (2019), Rn. 107). Für Sorten dagegen kommt eine Bewertung nach Maßgabe des § 256a Satz 1 nicht in Betracht; dies ergibt sich bereits rein sachlogisch daraus, dass es sich bei Sorten eben nicht um Devisen handelt, weshalb stattdessen eine Bewertung mit dem Sortenmittelkurs zu erfolgen hat (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 256a HGB, Rn. 155). Analog zu kurzfristigen Fremdwährungsforderungen sind dabei das AK- wie auch Realisationsprinzip außer Acht zu lassen; dies gilt entsprechend für Sorten (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 256a, Rn. 27; HdJ, Abt. I/17 (2019), Rn. 108). Bei Festgeldern hingegen sind AK- und Realisationsprinzip nur dann nicht zu berücksichtigen, sofern diese eine Laufzeit von einem Jahr oder weniger aufweisen. Beträgt ihre Laufzeit mehr als ein Jahr, so gilt es wiederum beide Prinzipien zwingend zu beachten.

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