Rn. 75

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 264 Abs. 3 ist im Anhang des von dem MU aufgestellten KA anzugeben (vgl. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4). Stellt das direkte MU keinen KA auf, gilt dies entsprechend für den befreienden KA durch das indirekte MU.

Anzugeben sind im Anhang das jeweilige TU und die Tatsache, dass bei diesem UN die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 bzw. des § 5 Abs. 6 PublG in Anspruch genommen wurden. Welche Erleichterungen im Einzelnen genutzt wurden, ist nicht angabepflichtig (vgl. Dörner/Wirth, DB 1998, S. 1525 (1529); Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 195). Die Angaben können auch in die nach § 313 Abs. 2 aufzustellende Anteilsbesitzliste aufgenommen werden (vgl. ebenso ADS (2001), § 264, Rn. 72; Dörner/Wirth, DB 1998, S. 1525 (1529)). In dieser Liste sind dann alle wesentlichen Angaben zu den TU und Beteiligungs-UN zusammengefasst.

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